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wirtschaft

01/2016

Foto [M]: Style-Photography/Fotolia.com; Thinkstock

Wohnimmobilienkredite

Neue

Regeln für

Darlehensvermittler

Im März tritt für die Vermittler von Immobiliardarlehen ein

neues Gesetz in Kraft. Sie müssen nun ihre Sachkunde

und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

M

it Inkrafttreten des Gesetzes zur Um-

setzung der EU-Richtlinie über Wohn-

immobilienkreditverträge für Verbraucher

soll der Paragraf 34i zu den Immobiliardar-

lehensvermittlern in die Gewerbeordnung

eingefügt werden. Diese Änderungen müssen

bis zum 21. März in deutsches Recht über-

führt sein. Immobiliardarlehensvermittler be-

nötigen dann eine Erlaubnis und müssen sich

in das bereits für Versicherungsvermittler

und -berater, Finanzanlagenvermittler sowie

Honorar-Finanzanlagenberater bestehende

Register nach Paragraf 11a Gewerbeordnung

eintragen lassen.

Wer zu Immobiliardarlehen lediglich ge-

gen Honorar beraten möchte, benötigt eben-

falls eine Erlaubnis nach Paragraf 34i Ge-

werbeordnung. Ein gesonderter Paragraf ist

in der Gewerbeordnung, anders als für den

Versicherungsberater und den Honorar-Fi-

nanzanlagenberater, nicht vorgesehen. Da-

rüber hinaus gelten spezielle Berufspflichten,

die in der Immobiliardarlehensverordnung

(ImmVermV) geregelt werden sollen. Diese

liegt bisher aber nur im Entwurf vor.

Bei den sogenannten Immobiliar-Ver-

braucherdarlehensverträgen handelt es sich

um entgeltliche Verträge zwischen einem

Unternehmer als Darlehensgeber und einem

Verbraucher als Darlehensnehmer, die durch

ein Grundpfandrecht oder eine Reallast be-

sichert sind.

Zur Ausgestaltung der Sachkundeprüfung

undder obligatorischenBerufshaftpflichtver-

sicherung enthalten die Paragrafen 11a und

34i der Gewerbeordnung keine Vorschrif-

ten. Diese werden – wie auch das Verfah-

ren zur Registrierung und die speziellen

Berufspflichten – in der ImmVermV näher

bestimmt.

Die Registerführung und Abnahme von

Sachkundeprüfungen fällt bundesweit in

die Zuständigkeit der Industrie- und Han-

delskammern. Die für die Erlaubniserteilung

zuständigen Stellen werden von den Bundes-