Handelskammer Hamburg 2006

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Steuern

Ausbildungskosten absetzen

Die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten ist mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2004 gesetzlich neu geregelt worden. Seitdem ist die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung steuerlich nicht mehr relevant. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage.

Bislang waren Ausgaben für die Weiterbildung im ausgeübten Beruf Werbungskosten und daher voll absetzbar. Aufwendungen für die Ausbildung in einem neuen Beruf fielen hingegen unter die Sonderausgaben, die nur bis maximal 920 Euro im Kalenderjahr berücksichtigt wurden. In der Praxis hatten die Finanzbeamten oft zum Nachteil der Steuerzahler auf „neue Ausbildung“ entschieden.

Mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2004 gilt nun eine neue Regelung. Danach reicht es für den vollen Werbungskostenabzug, wenn eine Lernmaßnahme in einem hinreichend konkreten und objektiven Zusammenhang mit der Absicht des späteren Geldverdienens steht, erklärt Steuerexperte Nicolas Vértes von Deloitte in Hamburg: „Dies gilt unabhängig davon, ob dies im ausgeübten Beruf oder in einer neuen Tätigkeit geschieht.“ Das gilt auch für ein Zweitstudium, das dem beruflichen Fortkommen dient, nicht aber für „Luststudien“, wenn etwa ein Pensionär Kunstgeschichte studiert.

Grundsätzlich können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur bis zu 4000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs.1 Nr. 7 EStG abgezogen werden – es sei denn, die Ausbildung oder das Studium ist Gegenstand eines Dienstverhältnisses. Die gleiche Vorschrift für den Sonderausgabenabzug gilt, wenn nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Abschluss an einer allgemeinbildenden Schule nachgeholt wird, beispielsweise das Abitur.

Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium nach einem Erststudium können dagegen unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit – eventuell später folgenden – steuerpflichtigen Einkünften im Inland besteht und dass die vorhergehende Bildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde.

Der Wechsel oder die zeitliche Unterbrechung eines Studiengangs führen aber nicht zu einem abgeschlossenen Erststudium. Nur im Falle von zwei parallel verlaufenden Studiengängen stellt ab dem Zeitpunkt des berufsqualifizierenden Erstabschlusses der andere Studiengang ein weiteres Studium dar. Der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs gilt als Abschluss eines Erststudiums, weswegen Aufwendungen für einen anschließenden Masterstudiengang grundsätzlich unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden können. Gleiches gilt für ein Promotionsstudium.

Aufwendungen für Anerkennungsjahre und Praktika, die Bestandteil einer Berufsausbildung oder eines Studiums sind, unterliegen den gleichen Regelungen. Die von Staatsangehörigen der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz in einem dieser Länder erlangten berufsqualifizierenden Abschlüsse sind inländischen Abschlüssen grundsätzlich gleichgestellt.

Zu den gemäß § 10 Abs.1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung gehören unter anderem:

  • Lehrgangs-, Schul- und Studiengebühren
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, z.B. Fachliteratur
  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort
  • Mehraufwendungen für Verpflegung
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung
  • Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
  • Fahrten und Aufwendungen im Zusammenhang mit Arbeitsgemeinschaften

Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes, so wird auf Antrag ein Ausbildungsfreibetrag von maximal 924 Euro gewährt. Dieser Ausbildungsfreibetrag wird seit 2002 nur noch für Kinder gewährt, die volljährig sind und auswärtig untergebracht sind. „Der Ausbildungsfreibetrag gilt nur für Kinder, für die der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat“, sagt Steuerexperte Vértes. Der Beitrag wird um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gekürzt, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung dienen, soweit sie 1848 Euro jährlich übersteigen, ebenso um die Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Nicolas Vértes rät: „Liegen die Voraussetzungen für einen Ausbildungs-Freibetrag nicht vor, sollte geprüft werden, ob sich Ausbildungskosten in Form von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen lassen.“

Jutta Thormann
jutta.thormann@hk24.de
Telefon 36 13 8 351

Internet

Mit Schreiben vom 4. November 2005 hat das Bundesministerium für Finanzen ergänzend zur steuerlichen Berücksichtigung von Ausbildungskosten Stellung genommen (www.hk24.de, Dokumenten-Nr. 34905).

hamburger wirtschaft, Ausgabe Februar 2006